Overline: Analyse der Novelle des Verpackungsgesetzes
Headline: Erweiterte Pfandpflicht und Mehrweg To-go

Plastikverpackung To-Go
To-Go Verpackungen sollten künftig auch Mehrweg-Verpackungen sein shutterstock/Julia Mikhaylova

„Das Verpackungsgesetz von 2019 zeigt hier [beim Recycling] schon Wirkung. Es gibt aber immer noch viel zu viel Verpackungsabfälle in Deutschland. Mehr als die Hälfte alle Kunststoffabfälle sind Einwegverpackung, und das stört wirklich viele Bürgerinnen und Bürger, und das stört auch mich wirklich persönlich sehr.“ So kommentierte  Umweltministerin Svenja Schulze die jüngste Novelle des Verpackungsgesetzes.

Im November 2020 veröffentlichte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) einen Gesetzesentwurf, um die Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und die Abfallrichtlinie auf der europäischen Ebene im Verpackungsgesetz und anderen deutschen Gesetzen umzusetzen. Am 20. Januar 2021 wurde der überarbeitete Entwurf vom Bundeskabinett beschlossen. Jetzt muss die Novelle des Verpackungsgesetzes vom Bundestag verabschiedet werden und den Bundesrat passieren.

Wie ich in früheren Veröffentlichungen (hier und hier) beschrieben habe, hat sich die Europäische Union (EU) in den vergangenen Jahren einige Ziele in Bezug auf Kunststoffprodukte und erweiterte Herstellerverantwortung gesetzt, und zwar sowohl im Jahr 2019 durch die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (auch „Single-Use-Plastik-Richtlinie“ oder „SUP-Richtlinie“ genannt) als auch im Jahr 2018 durch die Änderung der Richtlinie (EU) 2008/98/EG über Abfälle für die Verstärkung der erweiterten Herstellerverantwortung (insbesondere Artikel 8a).  

Die neue Novelle setzt sich das Ziel „die neuen Vorgaben der EU-Richtlinien – unter Beibehaltung der teilweise über das bestehende EU-Recht bereits hinausgehenden deutschen Umwelt- und Ressourcenschutzstandards – möglichst weitgehend ,eins zu eins´ in das nationale Recht zu integrieren”. Dieser Blog enthält einen Überblick über drei prominente Neuerungen des Verpackungsgesetzes, die die Novelle einführt.

  1. Ein stärkeres Sammel-System für Einweggetränkeflaschen
    Einwegkunststoffgetränkeflaschen müssen zum Zweck des Recyclings getrennt gesammelt werden (mindestens 77% ab dem 1. Januar 2025 und mindestens 90% ab dem 1. Januar 2029). Diese Maßnahme entspricht Artikel 9 der SUP-Richtlinie.
    Auf der einen Seite fördert die Getrenntsammlung besseres Recycling, auf der anderen Seite ist es auch ein wichtiger Schritt, das umweltschädigende und illegale Entsorgen von Abfällen im öffentlichen Raum („Littering“) zu vermeiden.
    Allerdings bleiben Einweg-Getränkekartons wie Tetrapacks von der Pfandpflicht ausgenommen.
     
  2. Mindestanteil von Rezyklat in Einwegkunststoffgetränkeflaschen
    Durch die Einfügung eines neuen Abschnitts in das Verpackungsgesetz (§ 30a) setzt die Novelle das Ziel, dass die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat  (PET) bestehenden Einwegkunststoffgetränkeflaschen einen Anteil an Rezyklat enthalten müssen. Ab dem 1. Januar 2025 soll dieser mindestens 25%, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 30% betragen. Andernfalls dürfen die Einwegkunststoffgetränkeflaschen nicht in Verkehr gebracht werden. Diese Maßnahme entspricht Artikel 6(5)(a) der SUP-Richtlinie. Eine solche Verpflichtung ist zum ersten Mal in Deutschland gesetzlich festgelegt.
     
  3. Mehrweg bei Lebensmittelverpackungen und Getränkebechern
    Ab dem 1. Januar 2023 sind die Letztvertreiber von Lebensmittelverpackungen und Getränkebechern aus Einwegkunststoff verpflichtet, die in Einwegverpackungen angebotenen Waren auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten und ihre Rücknahme zu ermöglichen. Ein solches Angebot darf nicht mit einem höheren Preis oder schlechteren Bedingungen im Vergleich zur Einwegverpackung  verbunden sein. Eine Ausnahmeregelung gibt es für kleine Unternehmen (mit maximal fünf Beschäftigen und 80 Quadratmeter Verkaufsfläche) und bestimmte nicht öffentlich zugängliche Verkaufsautomaten.
    Außerdem sind die Letztvertreiber verpflichtet, den Endverbrauchern relevante Informationen zur Rückgabemöglichkeit der bei ihnen angebotenen Mehrwegverpackungen zur Verfügung zu stellen und auf die Mehrweg-Angebote durch Informationstafeln oder Schilder hinzuweisen.

Aktualisierung des Verpackungsgesetzes in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften

Wie ich in einem IASS Policy Brief beschrieben habe, hat sich die Politik zur Kunststoffabfallwirtschaft auf EU-Ebene seit der Formulierung des ursprünglichen Verpackungsgesetzestextes 2017 weiterentwickelt. Die Novelle des Verpackungsgesetzes aktualisiert die gesetzlichen Regelungen in Deutschland, basierend auf EU-Vorschriften, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes formuliert wurden.

Größere Verantwortung bei den Einweggetränkeverpackungen

Die Novelle macht die Einweggetränkeverpackungen wegen der erweiterten Pfandpflicht sowie der Mindestrezyklatanteil-Pflicht etwas nachhaltiger, was den Status quo verbessern wird und eine begrüßenswerte Änderung ist. Dies sollte jedoch nicht von dem Ziel der Stärkung der Mehrwegsystemen ablenken. In den letzten Jahren ist der Anteil von Mehrwegflaschen gesunken, entgegen der Zielsetzung des Verpackungsgesetzes. Im Jahr 2017 lag der Anteil bei 42%, 0,7% niedriger  als im Jahr 2016. Die gesetzliche Mehrwegquote für sämtliche Getränkeverpackungen soll, so sieht es das Verpackungsgesetz vor, bei mindestens 70 % liegen. Es ist nicht zu erwarten, dass diese Quote in naher Zukunft erreicht wird. Die Novelle hat das Ziel bezüglich der Mehrweggetränkeverpackungen nicht weiter verschärft oder verbindlich gemacht. Effektivere Maßnahmen zur Unterstützung von Mehrweggetränkeverpackungssystemen sollten Teil der zukünftigen Gesetzgebung sein.

Mehrweg im To-go-Bereich gewinnt an Bedeutung

Die neue Pflicht, Mehrweg in Lebensmittelverpackungen und Getränkebechern ist wichtig –  nicht nur im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung in Deutschland, sondern auch weil sie den Verbraucher*innen die Wahl einer nachhaltigen Verpackung ermöglicht. Diese Maßnahme ist ambitionierter als die vorhandenen konkreten Regelungen in der SUP-Richtlinie. Wiederverwendbare Behälter werden schon seit zwei oder drei Jahren von jungen Unternehmen im Startup-Bereich angeboten, was sicherlich das allgemeine Bewusstsein der Verbraucher*innen und Gesetzgeber*innen gestärkt und das Potenzial dieser Lösung deutlich gezeigt hat. Jetzt finden diese Angebote im gesetzlichen Rahmen einen Platz, und wir können darauf hoffen, dass im Lauf der Zeit allgemeine Mehrweg-Systeme in größerem Umfang eingesetzt werden. Umweltministerin Svenja Schulz hat selbst in ihrer Aussage junge Mehrweg-Unternehmen wie zum Beispiel FairCup, RECUP und REBOWL erwähnt und gesagt: „Diese neue Normalität von Mehrweg ist nicht so weit weg.“

Fazit

Der Gesetzesentwurf ist ein wertvoller und wichtiger Schritt, um die  Auswirkungen bestimmter Einwegkunststoffprodukte zu verringern. Um Vorreiter der Kreislaufwirtschaft auf EU-Ebene zu werden, muss Deutschland noch ambitioniertere Veränderungen im Verpackungsgesetz planen, wie zum Beispiel verbindliche Abfallvermeidungs- und Mehrweg- Quoten.

Kommentare

Debra Terry am 05.10.2021 - 16:12

I am really thankful for the new regulations of the EU - it is a great step towards saving our world. The German Packaging Act has always been a role model in my opinion too. And it is a fair law because everyone who is producing waste in Germany has to fulfill the requirements. See here for example the German Packaging Act in the UK: https://www.lizenzero.de/en/blog/german-packaging-act-in-the-uk-obligations-when-shipping-to-germany/

Best, Debra

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